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Gefahr der Scheinselbstständigkeit: Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern in einer Praxis kann unter Umständen juristisch bedenklich bis hin zu unrechtmäßig sein.
Rechtstipp für Ihre Zahnarztpraxis: Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern, insbesondere Dentalhygienikern/-innen und Zahnmedizinischen Fachangestellten, kann unter Umständen juristisch bedenklich bis hin zu unrechtmäßig sein.
Eine freie Mitarbeiterschaft kann je nach Einsatzgebiet unzulässig sein, da der Zahnarzt zur eigentlichen Leistungserbringung verpflichtet ist. Er kann zwar Leistungen an Mitarbeiter im zulässigen Rahmen delegieren, eine Delegation dürfte dem Grunde nach jedoch eine Weisungsgebundenheit, also ein Anstellungsverhältnis voraussetzen. Im Falle einer freien Mitarbeit ist diese Weisungsgebundenheit aber nicht gegeben. Die Folge unzulässig delegierter Tätigkeiten ist, dass solche Leistungen gegenüber der KZV nicht abgerechnet werden dürfen. Ein Problem für den Praxisinhaber gegenüber dem Patienten und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung: Es können gegen ihn Regressansprüche erhoben werden!
Zusätzlich besteht das Problem, dass eine als freie Mitarbeit angesetzte Tätigkeit im Nachhinein als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit eingestuft werden kann. Es kann dann leicht zu Nachzahlungsforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen im fünf- oder sechsstelligen Bereich kommen. Auch die Mitarbeiter/-innen machen sich unter Umständen sogar strafbar, da sie unberechtigt und ohne Approbation Leistungen der „Zahnheilkunde“ ausführen.
Fazit:
• Gefahr der Scheinselbstständigkeit, d.h. der Arbeitgeber müsste rückwirkend Arbeitgeberanteile in Höhe von ca. 20% der Vergütung bezahlen
• Gefahr der Rückforderung der entsprechenden vertragszahnärztlichen Honorare von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
• Gefahr der Strafbarkeit wegen „Abrechnungsbetrug“ des Zahnarztes
• Gefahr der Strafbarkeit wegen „unerlaubter Ausübung der Zahnheilkunde“ der Mitarbeiter/-innen